Schwimm - Vereinigung Krefeld 1972 e.V.
Vereinssatzung
Satzung
Geschäftsordnung
Jugendordnung
Satzung
1. |
Name und Zweck |
1.1 |
Der Krefelder Schwimm-Verein 1893 e.V., gegründet am 22. 7.1893, hat durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18.2.1972 seinen Namen in |
Schwimm - Vereinigung Krefeld 1972 e. V. |
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geändert. Durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 3. Juni 1972 wurde diesem Namen der Zusatz zugefügt: |
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Zusammenschluss Krefelder - Schwimmverein 1893 e.V. – Krefelder Schwimm - Klub 1909 e.V. |
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Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die gekürzte Vereinsbezeichnung ist „ SVK 72 “. |
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1.2 |
Die SVK 72 ist ein Amateurverein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Die SVK 72 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie bezweckt die Förderung des Volkssports und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere die Pflege und Förderung des Schwimmsports und der damit verbundenen Übungen nach den Wettkampfbestimmungen des DSV. |
Zur Erreichung dieses Zweckes dienen schwimmerische Ausbildung, Jugendpflege, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Art sowie die Errichtung von Sportanlagen. |
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1.3 |
Die SVK 72 ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. |
1.4 |
Einkünfte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der SVK 72. |
1.5 |
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
1.6 |
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schwimmsportliche Zwecke zu verwenden hat. |
2. |
Vereinsfarben |
Die Vereinsfarben sind Blau - Weiß |
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3. |
Mitgliedschaft |
3.1 |
Als Mitglieder werden natürliche Personen geführt: |
- aktive Mitglieder |
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- passive Mitglieder |
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- Ehrenmitglieder |
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3.2 |
Die Aufnahme des Bewerbers erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung hierzu geben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die nächste Mitgliederversammlung anrufen. |
3.3 |
Durch den Eintritt in die SVK 72 erkennt jedes Mitglied die Satzungen und Beschlüsse der Versammlungen als für sich bindend an. |
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimmverbandes e. V. (DSV), seiner Organe und seiner Gliederungen sind auch für das einzelne Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf dieses beziehen. |
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3.4 |
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu benutzen. |
3.4.1 |
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Benutzung der vereinseigenen Schwimmanlage und aller anderen Einrichtungen des Vereins auf eigene Gefahr geschieht. Eine ständige Schwimmaufsicht mit DLRG oder ähnlicher Qualifikation besteht nicht. |
3.5 |
Passive Mitglieder können nach Maßgabe des Vorstandes (Geschäftsordnung des Vorstandes) die Einrichtungen des Vereins gegen Erstattung eines Kostenbeitrages, der vom Vorstand festgesetzt wird, benutzen. |
3.5.1 |
Eine Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft ist nur in schriftlicher Form zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. |
3.6 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Organe zu erfüllen. |
3.7 |
Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven und Ehrenmitglieder über 18 Jahre. Ein Vertretungsstimmrecht ist ausgeschlossen |
3.8 |
Mitglieder unter 18 Jahre haben nur in der Jugendversammlung und im Jugendausschuss ein Stimmrecht. |
3.9 |
Vereinsmitglieder, die sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit. In ganz besonders gelagerten Fällen können auch Nichtmitglieder ausgezeichnet und geehrt werden. |
Die Mitgliederversammlung kann mit 50% der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft. |
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3.10 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bei Minderjährigen wird auf die entsprechende Erklärung seines gesetzlichen Vertreters abgestellt. |
3.11 |
Weiter erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Darüber entscheidet der Vorstand. |
3.12 |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden |
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3.12 a |
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands bis zu drei Monate von der Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Vereinsanlage grob verstoßen hat. |
3.13 |
Ein Mitglied kann dauerhaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Vereinssatzung, Beschlüsse des Vorstandes oder gegen die Vereinsordnung verstößt, sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet und eine weitere Zugehörigkeit zum Verein aus diesem Grunde nicht mehr zumutbar ist. |
3.14 |
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zuzustellen. |
3.15 |
Gegen den Ausschließungsentscheid des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend von der Zustellung an, das Einspruchsrecht beim Vorstand geltend zu machen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für den Betroffenen ruht bis zu dieser Entscheidung die Mitgliedschaft. |
4. |
Organe |
4.1 |
Organe des Vereins sind: |
a) Mitgliederversammlungen, |
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b) Jugendversammlungen nach der Maßgabe der Jugendordnung, |
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c) der Vorstand. |
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4.2 |
Mitgliederversammlung |
4.2.1 |
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind. |
4.2.2 |
Die Mitgliederversammlung kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein. |
4.2.3 |
Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Diese entscheidet in jedem Fall über: |
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, |
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b) Änderung der Satzung, |
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c) Wahl der Vorstandsmitglieder, |
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d) Wahl der Kassenprüfer |
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e) Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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f) Festsetzung von Sonderumlagen (keine Beiträge), |
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g) Entlastung des Vorstandes, |
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h) Auflösung des Vereins, |
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i) Beitragserhöhung, |
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j) Personenverträge, die über den 31.12. des Jahres hinausgehen, in dem eine Vorstandswahl ansteht, |
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k) Kreditaufnahme über EURO 50.000,00. |
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l) Die vom Vorstand getroffene Entscheidung über die Gewährung der Ehrenamtspauschale gemäß Abschnitt 4.4.6 der Satzung |
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4.2.4 |
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 36 BGB) einberufen. Er ist dazu verpflichtet, eine solche Versammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. |
4.2.5 |
Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
4.2.6 |
In den Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Endet auch dieser mit Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. |
4.2.7 |
Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen bis zum 31.08. eines Jahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser kann nach 4.4.5 einen fünfköpfigen Ausschuss für Satzungsänderungen einberufen, dem höchstens zwei Vorstandsmitglieder angehören dürfen. Der Ausschuss koordiniert die eingegangenen Anträge und legt den jeweils weitgehendsten der Hauptversammlung oder der o.a. Versammlung zum Beschluss vor. |
4.2.8 |
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei müssen mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. |
4.2.9 |
Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. |
4.3 |
Jugendversammlung |
Hierüber befindet die Jugendordnung des Vereins, die Teil dieser Satzung ist. |
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4.4 |
Vorstand |
Der Vorstand soll aus folgenden sieben Mitgliedern bestehen: |
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1. Vorsitzender, |
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2. Geschäftsführer, |
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3. Kassenführer, |
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4. Leiter des Sommerbades, |
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5. Sportlicher Leiter, |
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6. Jugendleiter, |
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7. Vorstandsmitglied für Sonderaufgaben. |
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Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt, eine geheime Wahl muss von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Der Jugendleiter wird von der Jugend - Vollversammlung nach Punkt 9 der Jugendordnung gewählt und ist damit geborenes Mitglied des Vorstandes. |
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Der Vorstand wählt seinen stellvertretenden Vorsitzenden selbst. |
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Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. |
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied. |
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4.4.1 |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in den Jahren mit geraden Endziffern auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Woche Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens 4 Stimmen, darunter der Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters. |
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist dieser Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Ergänzungswahl stattfinden muss, durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen. |
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4.4.2 |
Die Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt im Verein bekleiden. In Ausnahmefällen kann eine befristete Sonderregelung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss getroffen werden. Bei Abstimmung über sein Sachgebiet hat das entsprechende Vorstandsmitglied kein Stimmrecht. |
4.4.3 |
Der Vorstand verwaltet den Verein und die vereinseigene Schwimmanlage, überwacht die Einhaltung der Satzung, führt Beschlüsse der Versammlungen aus und beruft die Sach- und Fachwarte. Er entscheidet in allen Fällen, die die Versammlung ihm übertragen hat oder soweit die Versammlung sich die Entscheidungen nicht vorbehalten hat. |
4.4.4 |
Für besondere Aufgaben, und dazu gehören auch Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden Baulichkeiten im Sommerbad, muss der gesamte Vorstand einen qualifizierten Ausschuss benennen. Dieser Ausschuss berät den Vorstand. |
4.4.5 |
Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der bei ihrer Amtsführung gemachten notwendigen Aufwendungen (§ 670 BGB) |
4.4.6 |
Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EstG) in Form einer Tätigkeitspauschale kann geleistet werden. Für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Vorstand zuständig. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bis dahin geleistete Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt. |
4.4.7 |
Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen und auf Zahlung der Ehrenamtspauschale sind spätestens bis zum März des Folgejahres geltend zu machen. |
4.4.8 |
Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten. |
5. |
Fach- und Sachwarte |
5.1 |
Die Fach- und Sachwarte sind z.B.: |
a) Schwimmwart, |
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b) Wasserballwart, |
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c) Pressewart, |
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d) Sozialwart, |
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e) Vergnügungswart, |
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f) Zeugwart. |
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5.2 |
Die Fach- und Sachwarte unterstehen dem Vorstand und sind diesem jederzeit Rechenschaft schuldig. Sie verwalten innerhalb der vom Vorstand aufgelegten Geschäftsanweisungen ihr Fachgebiet im Rahmen ihres Etats in eigener Verantwortung. |
6. |
Kassenprüfer |
Die Kasse und die satzungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte sind von 2 mit zeitgemäßer Kassenführung vertrauten Personen zu überprüfen. Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Haushaltspläne und der Satzungs- und Gesetzesvorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse. Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Einhaltung des Haushaltsplanes nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausgaben, der Gewinn- und -Verlust-Rechnung, der Bilanz und des Inventars. |
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Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung zu berichten und dieser Ent- oder Belastung der Kassenführung sowie des gesamten Vorstandes vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren neu hinzu, ein Kassenprüfer scheidet aus. Eine sich direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Bei Verhinderung einer der zwei amtierenden Kassenprüfer tritt der ausgeschiedene Kassenprüfer als Ersatzmann ein. |
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7. |
Beiträge |
7.1 |
Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresmitgliedsbeitrag sind eine Bringschuld und werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung hat innerhalb des ersten Monats eines Jahres per Lastschrifteinzugsverfahren zu erfolgen. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. |
7.2 |
Der Vorstand kann im Fall des Unvermögens oder des besonderen Vereinsinteresses Mitglieder oder |
Anwärter ganz oder teilweise von der Aufnahmegebühr und der Beitragszahlung befreien. Auf Antrag kann auch Zahlung in Teilbeträgen bewilligt werden. Er ist nicht verpflichtet, die Mitgliederversammlung hierüber zu unterrichten |
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7.3 |
Je nach Haushaltslage kann vom Vorstand eine Beitrags - Teilbefreiung erfolgen. Hierzu ist von den Betroffenen rechtzeitig ein entsprechender Antrag zu stellen. Des Weiteren gelten die in der Familienstaffelung (Versammlungsbeschluss) festgelegten Beitragsbefreiungen. |
8. |
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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9. |
Schiedsgerichtbarkeit |
9.1 |
Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes |
(RO) durch ein Schiedsgericht geregelt. Die RO ist Bestandteil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied des Vereins unterworfen. |
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9.2 |
Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen |
die Vorschriften des Vereins und der übergeordneten Verbandsgliederungen im Rahmen der RO auf den DSV und dessen Gliederungen übertragen. |
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9.3 |
Disziplinar-, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV und seiner |
Gliederungen sowie von Vereinen und deren einzelnen Mitgliedern verhängt werden wegen: |
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a) Nichtbeachten der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV und seiner Gliederungen; |
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b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV und seiner Gliederungen. |
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