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Satzungsänderung

SVK72 logo 100Schwimm - Vereinigung Krefeld 1972 e.V.

Vereinssatzung

Satzung
Geschäftsordnung
Jugendordnung

Satzung

 

1.  Name und Zweck
1.1 Der Krefelder Schwimm-Verein 1893 e.V., gegründet am 22. 7.1893, hat durch Beschluss der Hauptver­sammlung vom 18.2.1972 seinen Namen in
  Schwimm - Vereinigung Krefeld 1972 e. V.
  geändert. Durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 3. Juni 1972 wurde die­sem Namen der Zusatz zugefügt:
  Zusammenschluss Krefelder - Schwimmverein 1893 e.V. – Krefelder Schwimm - Klub 1909 e.V.
  Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die gekürzte Vereinsbezeich­nung ist „ SVK 72 “.
1.2 Die SVK 72 ist ein Amateurverein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Die SVK 72 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie bezweckt die Förderung des Volkssports und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere die Pflege und Förderung des Schwimm­sports und der damit verbundenen Übungen nach den Wettkampfbestimmungen des DSV.
  Zur Erreichung dieses Zweckes dienen schwimmerische Ausbildung, Jugendpflege, Förderung sportli­cher Übungen und Leistungen, Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Art sowie die Errich­tung von Sportanlagen.
1.3 Die SVK 72 ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen Bindungen.politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
1.4 Einkünfte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sach­einlagen zurück. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der SVK 72.
1.5 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.6 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schwimmsportliche Zwecke zu verwenden hat.
   
2.  Vereinsfarben
  Die Vereinsfarben sind Blau - Weiß
   
3.  Mitgliedschaft
3.1 Als Mitglieder werden natürliche und juristische Personen geführt:
  a) als aktive Mitglieder
  b) als passive Mitglieder
  c) als Ehrenmitglieder
  Juristische Personen können allein die passive Mitgliedschaft erwerben.
3.2  Die Aufnahme des Bewerbers erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung hierzu geben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei Jugendlichen nach Anhörung des Jugendleiters.. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die nächste Mitgliederversammlung anrufen.
3.3 Durch den Eintritt in die SVK 72 erkennt jedes Mitglied die Satzungen und Beschlüsse der Versamm­lungen als für sich bindend an.
  Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimmverbandes e. V. (DSV), seiner Or­gane und seiner Gliederungen sind auch für das einzelne Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf dieses beziehen.
3.4 Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die alle Einrichtungen des Vereins nach den vom Vorstand erlas­senen Richtlinien zu benutzen.
3.4.1 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Benutzung der vereinseigenen Schwimmanlage und aller anderen Einrichtungen des Vereins auf eigene Gefahr geschieht. Eine ständige Schwimmaufsicht mit DLRG oder ähnlicher Qualifikation besteht nicht.
3.5 Passive Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes alle nach Maßgabe des Vorstandes (Geschäftsordnung des Vorstandes) die Einrichtungen des Vereins gegen Er­stattung eines Kostenbeitrages, der vom Vorstand festgesetzt wird, benutzen.
3.5.1 Eine Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft ist nur in schriftlicher Form zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. 
3.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Organe zu erfüllen.
3.7 Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven und Ehrenmitglieder über 18 Jahre. Ein Vertretungs­stimmrecht ist ausgeschlossen
3.8 Mitglieder unter 18 Jahre haben nur in der Jugendversammlung und im Jugendausschuss ein Stimm­recht.
3.9 Das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch den Vorstand verhandelt und muss durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden
3.10 Vereinsmitglieder, die sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch Versammlungsbeschluß 
durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit. In ganz besonders gelagerten Fällen können auch Nichtmitglieder aus­gezeichnet und geehrt werden.
  Die Mitgliederversammlung kann mit 50% der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft.
3.11 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bei Minderjährigen muß der
gesetzliche Vertreter hierzu seine Zustimmung geben.
wird auf die entsprechende Erklärung seines gesetzlichen Vertreters abgestellt.
3.12 Weiter erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Darüber entscheidet der Vorstand.
3.13 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
 
  • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Sat­zungen der übergeordneten Verbände
 
  • bei Vernachlässigung der Vereinspflichten, insbesondere wenn der Beitrag nicht zum 30.6. des jeweiligen Jahres gezahlt ist, wenn es mit Fristsetzung unter Andro­hung des Ausschlusses gemahnt worden ist.
3.13 a Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands bis zu drei Monate vom Vereinsleben von der Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Vereinsanlage grob verstoßen hat.
3.14 Ein Mitglied t muß ausgeschlossen werden, wenn es durch grob fahrlässiges Verhalten die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des Vereins derart verletzt, daß eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.  kann dauerhaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Vereinssatzung, Beschlüsse des Vorstandes oder gegen die Vereinsordnung verstößt, sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet und eine weitere Zugehörigkeit zum Verein aus diesem Grunde nicht mehr zumutbar ist.
3.15 Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zuzustellen.
3.16 Gegen den Ausschließungsentscheid des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen, begin­nend von der Zustellung an, das Einspruchsrecht beim Vorstand geltend zu machen. Hierüber entschei­det die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für den Betroffenen ruht bis zu dieser Entscheidung die Mitgliedschaft.
   
4. Organe
4.1 Organe des Vereins sind:
  a) Mitgliederversammlungen,
  b) Jugendversammlungen nach der Maßgabe der Jugendordnung,
  c) der Vorstand.
4.2 Mitgliederversammlung
4.2.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.
4.2.2 Die Mitgliederversammlung kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein.
4.2.3 Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Diese entscheidet in jedem Fall über:
  a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  b) Änderung der Satzung,
  c) Wahl der Vorstandsmitglieder,
  d) Wahl der Kassenprüfer
  e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  f) Festsetzung von Sonderumlagen (keine Beiträge),
  g) Entlastung des Vorstandes,
  h) Auflösung des Vereins,
  i) Stimmrecht von juristischen Personen,
  j) Beitragserhöhung,
  k) Personenverträge, die über den 31.12. des Jahres hinausgehen, in dem eine Vorstandswahl ansteht,
  l) Kreditaufnahme über EURO 50.000,00.
  m) Die vom Vorstand getroffene Entscheidung über die Gewährung der Ehrenamtspauschale gemäß Abschnitt 4.4.6 der Satzung
4.2.4 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 36 BGB) einberufen. Er ist dazu verpflichtet, eine solche Versammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies von 10 % der stimmbe­rechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird.

4.2.5

 

 

Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
 4.2.6 Der Vorstand ist bei Beschlußunfähigkeit berechtigt, am selben Tag eine weitere Mitgliederversammlung mündlich und formlos einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung besonders hingewiesen werden

4.2.7 In den Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Endet auch dieser mit Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abge­lehnt.
4.2.8 Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder auf einer eigens dazu einberu­fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen bis zum 31.08. eines Jahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser kann nach 4.4.5 einen fünfköpfigen Aus­schuss für Satzungsänderungen einberufen, dem höchstens zwei Vorstandsmitglieder angehören dürfen und mindestens ein Mitglied im Vereinsrecht bewandert sein soll.. Der Ausschuss koordiniert die einge­gangenen Anträge und legt den jeweils weitgehendsten der Hauptversammlung oder der o.a. Versamm­lung zum Beschluss vor.
4.2.9 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei müssen mindestens 50% der stimmberechtigten 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein.
4.2.10 Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmbe­rechtigten gefasst werden.
4.3 Jugendversammlung
  Hierüber befindet die Jugendordnung des Vereins, die Teil dieser Satzung ist.
4.4 Vorstand
  Der Vorstand soll aus folgenden sieben Mitgliedern bestehen:
  1. Vorsitzender,
  2. Geschäftsführer,
  3. Kassenführer,
  4. Leiter des Sommerbades,
  5. Sportlicher Leiter,
  6. Jugendleiter,
  7. Vorstandsmitglied für Sonderaufgaben.
  Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorge­schlagen und in geheimer Wahl gewählt, eine geheime Wahl muss von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder beantragt werden. mit Ausnahme des von der Jugend - Vollversammlung nach Punkt 9 der Jugendordnung gewählten Jugendleiters. Der Jugendleiter ist damit geborenes Mitglied des VorstandesDer Jugendleiter wird von der Jugend - Vollversammlung nach Punkt 9 der Jugendordnung gewählt und ist damit geborenes Mitglied des Vorstandes. 
  Der Vorstand wählt seinen stellvertretenden Vorsitzenden selbst.
  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied.

4.4.2        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in den Jahren mit geraden Endziffern auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden oder sei­nem Stellvertreter schriftlich mit einer Woche Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens 4 Stimmen, darunter der Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist dieser Posten bis zur nächsten Mit­gliederversammlung, auf der eine Ergänzungswahl stattfinden muss, durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen.
4.4.3 Die Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt im Verein bekleiden. In Ausnahmefällen kann eine befristete Sonderregelung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss getroffen werden. Bei Abstimmung über sein Sachgebiet hat das entsprechende Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.
4.4.4 Der Vorstand verwaltet den Verein und die vereinseigene Schwimmanlage, überwacht die Einhaltung der Satzung, führt Beschlüsse der Versammlungen aus und beruft die Sach- und Fachwarte. Er ent­scheidet in allen Fällen, die die Versammlung ihm übertragen hat oder soweit die Versammlung sich die Entscheidungen nicht vorbehalten hat.
4.4.5 Für besondere Aufgaben, und dazu gehören auch Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden Bau­lichkeiten im Sommerbad, muss der gesamte Vorstand einen qualifizierten Ausschuss benennen. Dieser Ausschuss berät den Vorstand.
4.4.6 Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der bei ihrer Amtsführung gemachten notwendigen Aufwendungen (§ 670 BGB)
4.4.7 Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EstG) in Form einer Tätigkeitspauschale kann geleistet werden. Für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Vorstand zuständig. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bis dahin geleistete Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt.
4.4.8 Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen und auf Zahlung der Ehrenamtspauschale sind spätestens bis zum März des Folgejahres geltend zu machen.
Neu: Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
   
5. Fach- und Sachwarte
5.1 Die Fach- und Sachwarte sind z.B.:
  a) Schwimmwart,
  b) Wasserballwart,
  c) Pressewart,
  d) Sozialwart,
  e) Vergnügungswart,
  f) Zeugwart.
5.2 Die Fach- und Sachwarte unterstehen dem Vorstand und sind diesem jederzeit Rechenschaft schuldig. Sie verwalten innerhalb der vom Vorstand aufgelegten Geschäftsanweisungen ihr Fachgebiet im Rah­men ihres Etats in eigener Verantwortung.
   
6. Kassenprüfer
  Die Kasse und die satzungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte sind von 2 mit zeitgemäßer Kassen­führung vertrauten Personen zu überprüfen. Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Haushaltspläne und der Satzungs- und Gesetzesvorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse. Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Einhaltung des Haushaltsplanes nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausgaben, der Gewinn- und -Verlust-Rechnung, der Bilanz und des Inventars.
  Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung zu berichten und dieser Ent- oder Belastung der Kassenführung sowie des gesamten Vorstandes vorzu­schlagen. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren neu hinzu, ein Kassenprüfer scheidet aus. Eine sich direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Bei Verhinderung einer der zwei amtierenden Kassenprüfer tritt der ausgeschiedene Kassenprüfer als Er­satzmann ein.
   
7.  Beiträge
7.1 Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresmitgliedsbeitrag sind eine Bringschuld und werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung hat innerhalb des ersten Monats eines Jahres per Lastschrifteinzugsverfahren zu erfolgen. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.2 Der Vorstand kann im Fall des Unvermögens oder des besonderen Vereinsinteresses Mitglieder oder
  Anwärter ganz oder teilweise von der Aufnahmegebühr und der Beitragszahlung befreien. Auf Antrag kann auch Zahlung in Teilbeträgen bewilligt werden. Er ist nicht verpflichtet, die Mitgliederversamm­lung hierüber zu unterrichten
7.3 Je nach Haushaltslage kann vom Vorstand eine Beitrags - Teilbefreiung erfolgen. Hierzu ist von den Betroffenen rechtzeitig ein entsprechender Antrag zu stellen. Des Weiteren gelten die in der Famili­enstaffelung (Versammlungsbeschluss) festgelegten Beitragsbefreiungen.
8.  Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9.  Schiedsgerichtbarkeit
9.1           Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes
  (RO) durch ein Schiedsgericht geregelt. Die RO ist Bestandteil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbar­keit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied des Vereins unterworfen.
9.2           Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen
  die Vorschriften des Vereins und der übergeordneten Verbandsgliederungen im Rahmen der RO auf den DSV und dessen Gliederungen übertragen.
9.3           Disziplinar-, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV und seiner
  Gliederungen sowie von Vereinen und deren einzelnen Mitgliedern verhängt werden wegen:
  a) Nichtbeachten der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV und seiner Gliederungen;
  b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV und seiner Gliederungen.

 

Geschäftsordnung

...
1.3.
Zu den Jahreshauptversammlungen und den Jugendversammlungen ist mindestens vier Wochen vorher unter dem Hinweis, daß die Jahresabrechnung im Geschäftszimmer ausliegt, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Dem ist Genüge getan, wenn die Einladung in die Vereinsnachrichten aufgenommen und termingerecht zugestellt wird. Dem ist ebenfalls Genüge getan, wenn die Einladung mit Tagesordnung 8 Wochen vorher im Schaukasten an der Palmstraße ausgehängt und Interessenten per E-Mail zugestellt wird.
Zu den Vorstandsversammlungen und Ausschußsitzungen wird mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
...

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